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Allgemeines
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| 1.1 |
Die First WebCollege AG, nachfolgend FWC genannt, erbringt
Leistungen ausschliesslich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
Abweichende Bedingungen des Kunden, die FWC nicht ausdrücklich schriftlich
anerkennt, sind für FWC nicht verbindlich.
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| 1.2 |
FWC behält sich jederzeitige Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor. Diese werden dem Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben und gelten
ohne schriftlichen Widerspruch des Kunden innert Monatsfrist als genehmigt.
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| 1.3 |
Nachstehend werden als Produkte sämtliche von FWC erbrachten Leistungen
bezeichnet, insbesondere Software, deren Dokumentation und sonstige Unterlagen
wie Projektbebschrieb und Offerten.
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Inhalt und Erfüllung von Verträgen
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| 2.1 |
Die vertraglichen Pflichten von FWC richten sich nach der schriftlichen
Auftragsbestätigung.
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| 2.2 |
Die in Werbeunterlagen (Prospekte, Präsentationen, Preislisten etc.) enthaltenen
Angaben über Leistungen, Masse, Preise und ähnliches sind nicht Vertragsbestandteil,
soweit sie nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet sind.
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| 2.3 |
FWC bemüht sich um schnellstmögliche Erfüllung ihrer Leistungen gemäss der
schriftlichen Auftragsbestätigung. Die von FWC genannten Lieferfristen sind
jedoch unverbindlich und nur als annähernd anzusehen. Fixtermine sind als solche
zu bezeichnen.
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| 3 |
Preise und Zahlungskonditionen
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| 3.1 |
Ohne gegenteilige Vereinbarung sind Rechnungen von FWC innerhalb von
14 Tagen ab Lieferung zur Zahlung fällig.
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| 3.2 |
Alle Preise verstehen sich - sofern nicht anders schriftlich vereinbart - als
Werte in Schweizer Franken exklusive Mehrwertsteuer.
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| 3.3 |
Bei Zahlungsverzug sind ohne weitere Mahnung ab Fälligkeitsdatum gemäss Ziffer
3.1 Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem 3-Monate-LIBOR für Schweizer Franken
fällig.
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| 3.4 |
Gegenansprüche des Kunden berechtigen diesen nicht, an FWC geschuldete
Leistungen zurückzubehalten oder mit Forderungen von FWC zur Verrechnung zu bringen.
Davon ausgenommen sind von FWC schriftlich anerkannte oder gerichtlich endgültig
zugesprochene Ansprüche.
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| 4 |
Lizenzen zur Nutzung von Software
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| 4.1 |
Wenn der Kunde das Recht erwirbt, eine von FWC vertriebene Software zu nutzen,
bleiben alle sonstigen Rechte an den Produkten bei FWC. Das Nutzungsrecht ist
persönlich und kann nicht auf Dritte übertragen werden.
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| 4.2 |
Erwirbt der Kunde eine Software von FWC, so darf er sie nur zum vereinbarten
Gebrauch nutzen. Explizit ausgeschlossen ist das Vervielfältigen der Software
und die Weitergabe an Dritte. Gestattet ist lediglich das Anfertigen einer Sicherungskopie.
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| 4.3 |
Wird eine Softwarelizenz von FWC gekauft, so darf sie unter Einhaltung
der Bestimmungen in Ziffer 4.1 und 4.2 zeitlich unbegrenzt benutzt werden. Wird
sie gemietet, so darf sie nur innerhalb der vereinbarten Mietdauer genutzt werden.
Danach ist sie von sämtlichen Kundendaten-trägern zu löschen und darf nicht mehr
verwendet werden.
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| 4.4 |
Liefert FWC Software zur Probe, so darf sie nur auf einem Rechner installiert
werden. Wird die Software nicht gekauft, so sind sämtliche Daten spätestens 2
Monate nach Erhalt der Probesoftware zu löschen.
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| 4.5 |
Nach Ablauf der Mietdauer oder Probezeit sind sämtliche Produkte, sofern
nicht gelöscht, an FWC zurückzugeben.
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Gewährleistung und Haftung
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| 5.1 |
Der Kunde hat die gelieferten Produkte unverzüglich zu prüfen und Beanstandungen
innert zehn Tagen seit der Prüfung schriftlich der FWC mitzuteilen.
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| 5.2 |
Für Produkte Dritter, die von FWC vertrieben werden und die mit
einer Garantie des Herstellers versehen sind, gelten vollumfänglich und ausschliesslich
die Gewährleistungsbestimmungen des Herstellers, unter Ausschluss jeder Haftung
von FWC. In allen anderen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Die Haftung
von FWC aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften (z.B. Produkthaftung) bleibt
in jedem Falle vorbehalten.
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| 5.3 |
Vom Zeitpunkt der Übergabe an übernimmt FWC für die gelieferten
Produkte während 6 Monaten die Gewährleistung. Diese Frist verlängert sich um
die Anzahl der Kalendertage, an denen die Produkte infolge von Gewährleistungsmängeln
nachweislich nicht genutzt werden konnten.
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| 5.4 |
Falls der Kunde Veränderungen an der Software vornimmt
oder vornehmen lässt, zu denen die FWC nicht die ausdrückliche Autorisation gegeben
hat, erlischt jegliche Gewährleistung sofort.
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| 5.5 |
Für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, nicht-bestimmungsgemässen Gebrauch,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung entstehen, übernimmt FWC
keine Gewährleistung.
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| 5.6 |
FWC haftet gegenüber dem Kunden im Rahmen der Verschuldens- und Haftungsregeln
des Schweizerischen Obligationenrechts für unmittelbare Körper- und Sachschäden
bis zum Höchstbetrag von Fr. 100'000.-. Weitergehende Ansprüche, insbesondere
aus Vermögensschäden (z.B. Datenverlust, Betriebsunterbruch und Verdienstausfall),
Drittschäden und entgangenem Gewinn, sind ausgeschlossen. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist in jedem Falle ausgeschlossen.
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| 5.7 |
Der Gewährleistung unterliegt nur die jeweils letzte vom Kunden übernommene
Programmversion.
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| 5.8 |
Der Kunde hat FWC den gesamten Zeitaufwand zu ersetzen, den FWC durch
die Behebung vom Kunden behaupteter Mängel an der Software entsteht, wenn sich
herausstellt, dass die Ursache auf eine fehlerhafte Bedienung seitens des Kunden
oder auf eine sonstige vom Kunden zu verantwortende Ursache zurückgeht. Die Vergütung
erfolgt gemäss den gültigen Stundenverrechnungssätzen von FWC. Die FWC wird dem
Kunden die jeweils konkret aufgewendete Arbeitszeit bekannt geben und auf Wunsch
dokumentieren.
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| 6 |
Schlussbestimmungen
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| 6.1 |
Der Firmensitz der FWC ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen
aus der Vertragsbeziehung mit dem Kunden.
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| 6.2 |
Alle Rechtsbeziehungen des Kunden
mit FWC unterliegen dem schweizerischen Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand
für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist Rotkreuz.
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| Rotkreuz, März 2008 |